Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften. Er umfasst auch Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden sind und deren Einkünfte in diesem Vertragsstaat im Allgemeinen von der Steuer befreit sind. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat oder mit in diesem Vertragsstaat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.