Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
Vertrag – Kasachstan
Artikel 2
01.03.2006
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 2
22.05.2025
20004729
NOR40077381