Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenbaulast

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
  2. Absatz 2Verträge nach den Paragraphen 25 bis 28 sind entgeltlich.

Anmerkung

Ziffer 14, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, lautet: „In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.“. Sinngemäß entfällt das Wort „Der“ vor dem Wort „Bau“.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077349