Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Straßenforschung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Aufwendungen für Zwecke der Forschung und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mitteln zu bedecken. Diese Mittel sind im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen durch die Gewährung von Zuschüssen sowie weiters für Zwecke der Dokumentation, Information und Publikation in allen Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Gewährung von Förderbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die Paragraphen 21 und 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, gelten sinngemäß.

Schlagworte

Forschungsauftrag, Forschungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077346