Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, zu Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.