Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

Paragraph 181 b,

  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
    2. Ziffer 2
      eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
    4. Ziffer 4
      ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
    entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.