Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b,

Inkrafttretensdatum

09.05.2006

Außerkrafttretensdatum

30.03.2013

Text

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsIn Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e, gekennzeichnet sind, ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      rückwärts zu fahren und
    2. Ziffer 2
      umzukehren.
  2. Absatz 2Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.