Kurztitel

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.03.2006

Außerkrafttretensdatum

14.04.2009

Text

Erhebungsarten

Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. Ziffer 2
    die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. Ziffer 3
    die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.