Absatz eins,Für die Durchführung der Prüfung sind die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006,
Paragraph 4
04.04.2006
31.10.2013