Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35,

Inkrafttretensdatum

10.02.2006

Text

Artikel 35

Schadensersatz

Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.