Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,
Artikel 35,
10.02.2006
Artikel 35
Schadensersatz
Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.