Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

20.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995, erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1998,, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076630