Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

20.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994) genehmigt wurde.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
  3. Absatz 3,Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076629