eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, odereine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß Paragraph 36, WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder