Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Anlage 10,
01.09.2005
INHALTSÜBERSICHT | |
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TITEL I | ALLGEMEINES |
Artikel 1 | Begriffsbestimmungen |
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TITEL II | BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
Artikel 2 | Allgemeines |
Artikel 3 | Bilaterale Ursprungskumulierung |
Artikel 4 | Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien |
Artikel 5 | Kumulierung der Be- und Verarbeitungen |
Artikel 6 | Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 7 | In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 8 | Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 9 | Maßgebende Einheit |
Artikel 10 | Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 11 | Warenzusammenstellungen |
Artikel 12 | Neutrale Elemente |
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TITEL III | TERRITORIALE AUFLAGEN |
Artikel 13 | Territorialitätsprinzip |
Artikel 14 | Unmittelbare Beförderung |
Artikel 15 | Ausstellungen |
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TITEL IV | ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
Artikel 16 | Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
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TITEL V | NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
Artikel 17 | Allgemeines |
Artikel 18 | Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 19 | Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 20 | Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Artikel 21 | Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises |
Artikel 22 | Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung |
Artikel 23 | Ermächtigter Ausführer |
Artikel 24 | Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 | Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 26 | Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 27 | Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 28 | Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt |
Artikel 29 | Belege |
Artikel 30 | Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
Artikel 31 | Abweichungen und Formfehler |
Artikel 32 | In Euro ausgedrückte Beträge |
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TITEL VI | METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
Artikel 33 | Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 34 | Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 35 | Streitbeilegung |
Artikel 36 | Sanktionen |
Artikel 37 | Freizonen |
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TITEL VII | CEUTA UND MELILLA |
Artikel 38 | Anwendung des Protokolls |
Artikel 39 | Besondere Bestimmungen |
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TITEL VIII | SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 40 | Änderung des Protokolls |
Artikel 41 | Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen |
Artikel 42 | Durchführung des Protokolls |
Artikel 43 | Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien |
Artikel 44 | Durchfuhr- und Lagerwaren |
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ANHÄNGE |
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Anhang I: | Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
Anhang II: | Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang III: | Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IV: | Erklärung auf der Rechnung |
Anhang V: | Muster der Lieferantenerklärung |
Anhang VI: | Auskunftsblatt |
Anhang VII: | Gemeinsame Erklärungen |
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Algeriens:
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden.
(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be- oder verarbeitet werden.
(3) Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang römisch II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Algerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
(1) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel römisch II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
ARTIKEL 14
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
(2) Nach Maßgabe des Titels römisch fünf ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels römisch fünf ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang römisch III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES „EXPEDIDO A POSTERIORI“
DA „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“
DE „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“
EL „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“
EN „ISSUED RETROSPECTIVELY“
FR „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“
IT „RILASCIATO A POSTERIORI“
NL „AFGEGEVEN A POSTERIORI“
PT „EMITIDO A POSTERIORI“
FI „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“
SV „UTFÄRDAT römisch eins EFTERHAND“
DZ „ „
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES „DUPLICADO“
DA „DUPLIKAT“
DE „DUPLIKAT“
EL „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“
EN „DUPLICATE“
FR „DUPLICATA“
IT „DUPLICATO“
NL „DUPLICAAT“
PT „SEGUNDA VIA“
FI „KAKSOISKAPPALE“
SV „DUPLIKAT“
DZ „ „
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
(1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs römisch IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte römisch XVI und römisch XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
(1) Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Lieferantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Artikels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang römisch fünf ist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung auszufertigen.
(2) Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang römisch VII dieses Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu überprüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen.
(3) Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im Falle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die genannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar wird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
(1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 sinngemäß.
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Algerien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Der Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
(1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im Zollbereich zu erfüllen.
(2) Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens andererseits zusammen.
Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
Bemerkung 3:
Bemerkung 4:
Bemerkung 5:
Bemerkung 6:
Bemerkung 7:
Anmerkung, Protokoll Nr. 6 Anhang römisch II bis römisch VI ist als PDF dokumentiert.)
Die Gemeinschaft und Algerien erkennen die wichtige Rolle der Ursprungskumulierung an und bekräftigen ihr Eintreten für die Einführung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Partnern, die bereit sind, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden. Je nach dem Ergebnis der EURO-MED-Arbeitsgruppe über die Ursprungsregeln wird die diagonale Kumulierung entweder zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partnern im Mittelmeerraum oder zwischen diesen und den Partnern der Europäischen Kumulierung eingeführt.
Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Algerien so bald wie möglich Konsultationen einleiten, um die Modalitäten des Beitritts Algeriens zur diagonalen Kumulierung in der vereinbarten Form festzulegen. Protokoll Nr. 6 wird sodann entsprechend geändert.