Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Besondere Pflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 38, LMSVG sind Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker verpflichtet, die Untersuchung der Tiere sowie die Probenahmen, die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den Aufsichtsorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
  2. Absatz 2Den vom Landeshauptmann betrauten Personen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.
  3. Absatz 3Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur, Imker und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076427