Absatz eins,Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erstellten Überwachungsplanes.