Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Parteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
- Ziffer einsDie übermittelten Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden. Sie müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Sie müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen.
- Ziffer 2Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.
- Ziffer 3Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
- Ziffer 4Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
- Litera asich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
- Litera bdie übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder
- Litera cdie Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
- Ziffer 5Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen übermittelnden Behörde einer Partei ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.