Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere
- Ziffer einsdie gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
- Ziffer 2den Erfahrungsaustausch über die Anwendung neuer Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
- Ziffer 3den Erfahrungsaustausch von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
- Ziffer 4die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Parteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen, einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
- Ziffer 5die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, sowie der Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.