Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
- Ziffer einszumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch zwei gegeben ist;
- Ziffer 2sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
- Ziffer 3den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Anhang römisch vier der Verordnung Nr. 2377/90/EWG verboten ist;
- Ziffer 4andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang römisch zwei genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.