Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2014

Text

Beurteilung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch zwei gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
    3. Ziffer 3
      den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Anhang römisch vier der Verordnung Nr. 2377/90/EWG verboten ist;
    4. Ziffer 4
      andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang römisch zwei genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
  2. Absatz 2,Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß Paragraph 17, zu beseitigen.