Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Text

Paßersatz

Paragraph 18,

  1. Absatz einsAls Passersatz im Sinne des Paragraph 2, werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.