Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Text

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.