Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

29.03.2009

Text

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. Ziffer 5
      der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (Paragraph 14,) oder Passentziehung (Paragraph 15,) vorliegen. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt diesfalls nicht.