Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

05.10.2007

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
  2. Ziffer 2
    Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
  3. Ziffer 3
    Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
  4. Ziffer 4
    Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
  5. Ziffer 5
    Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
    1. Litera a
      in signifikanten Mengen eingetragen oder
    2. Litera b
      in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
  6. Ziffer 6
    Umweltqualitätsnorm: Zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters, der den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Für nicht-synthetische Schadstoffe errechnet sich die Umweltqualitätsnorm als Summe aus der in den Anlagen A und B festgelegten zulässigen Zusatzkonzentration und der in Anlage C angegebenen geogenen Hintergrundkonzentration;
  7. Ziffer 7
    Analytische Bestimmungsgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der eine Quantifizierung der Konzentration mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
  8. Ziffer 8
    Analytische Nachweisgrenze: Die nach den Bestimmungen der Anlage D festzulegende niedrigste Konzentration eines Parameters in Oberflächengewässern, bei der ein qualitativer Nachweis des Schadstoffes mit der vorgegebenen statistischen Sicherheit noch möglich ist;
  9. Ziffer 9
    Messreihe: Alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
  10. Ziffer 10
    Basisnormmethode: Normvorschrift, die das Trennverfahren und die Detektionsmethode zur analytischen Bestimmung der Konzentration eines Parameters in Wasser beschreibt;
  11. Ziffer 11
    Einmischungsbereich: Der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer schon eingemischt hat (Abwasserfahne);
  12. Ziffer 12
    Gewässerbreite: Die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.