Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

05.10.2007

Text

Ziel

Paragraph eins, Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.