Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Pensionskasse
- Ziffer einsdie Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
- Ziffer 2die Anzeige nach Paragraph 11 a, Absatz 5, über Änderung der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 unterlässt;
- Ziffer 3dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
- Ziffer 4gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
- Ziffer 5die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach Paragraph 21, Absatz 3, unterlässt;
- Ziffer 5 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,)
- Ziffer 6den Nachweis gemäß Paragraph 25, Absatz 9,, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;
- Ziffer 7der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht unverzüglich nachkommt;
- Ziffer 8dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
- Ziffer 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,)
- Ziffer 10dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, auch nach Mahnung nicht nachkommt;
- Ziffer 11die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach Paragraph 31, Absatz 2, unterlässt;
- Ziffer 12die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
- Ziffer 13Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,)
- Ziffer 14die in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
- Ziffer 15den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 25, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 16Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins bis 13 mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 16, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.