Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.03.2006

Außerkrafttretensdatum

20.06.2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Fisch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
    2. Ziffer 2
      eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      das Erzeugnis zu Zubereitungen verarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 2,Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder selbst gefischte, wild lebende Fische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch acht, Kapitel römisch sieben und römisch acht.
  3. Absatz 3,Lebensmittelunternehmen, die auch Fische, die nicht aus eigenen Aquakulturanlagen stammen oder nicht selbst gefischte, wild lebende Fische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zubereiten oder verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben.
  4. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe, die Zubereitungs- oder Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Absatz eins, beziehen, dürfen diese nur unter den in Absatz eins, genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Schlagworte

Bearbeitung, Zubereitungsprodukt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076221