Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

01.03.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Milch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
  3. Absatz 3,Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
    1. Ziffer eins
      den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Absatz eins, decken oder
    2. Ziffer 2
      direkt an den Endverbraucher abgeben,
    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076218