Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 4
02.03.2006
82/05 Lebensmittelrecht
Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch drei, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, kann bei Betrieben mit stationärer Schlachtung der Schlachtraum bei zeitlicher Trennung der Arbeitsgänge auch als Zerlegungsraum dienen, sofern weniger als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegt werden.
31.10.2017
20004635
NOR40076210