Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.03.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für Tiere

Paragraph 3,

Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch zwei, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, ist ein separater Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere nicht erforderlich, wenn die Anlieferung der Schlachttiere durch den Tierhalter oder einen gewerblichen Transporteur, sofern dieser über Reinigungs- und Desinfektionsanlagen verfügt, direkt vom Tierhaltungsbetrieb zum Schlachthof mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung erfolgt.

Schlagworte

Reinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004635

Dokumentnummer

NOR40076209