Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,
römisch fünf
Paragraph 2
02.03.2006
82/05 Lebensmittelrecht
Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch zwei, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, müssen Schlachthöfe mit weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlicher Schlachtung nur dann über eine Stallung oder Wartebucht zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen, wenn die Tiere über Nacht im Schlachthof verbleiben.
31.10.2017
20004635
NOR40076208