Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

29.03.2006

Außerkrafttretensdatum

02.06.2016

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG steht, beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
    3. Ziffer 3
      der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
    In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, findet Ziffer eins, keine Anwendung.
  2. Absatz 2Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
  3. Absatz 3Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Absatz 4, bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
    2. Ziffer 2
      sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, noch in einer Gemeinde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, befindet.
  4. Absatz 4Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
  5. Absatz 5Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Absatz 4, verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß Paragraph 57, abzulösen.
  6. Absatz 6Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (Paragraph 7,) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
  7. Absatz 7Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  8. Absatz 8Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40076137