Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige, der
- Ziffer einseinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
- Ziffer 2eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.