Absatz einsIst ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegter Immissionsgrenz- bzw. - zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in Paragraphen 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Ziffer einsFestlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;
- Ziffer 2Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
- Ziffer 3Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
- Ziffer 4Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Fahrzeuge;
- Ziffer 5Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.