Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Statuserhebung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Meßstelle festgestellt wird und
    2. Ziffer 2
      die Überschreitung nicht auf einen Störfall (Paragraph 7, Ziffer eins,) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Ziffer 2,) zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (Paragraph 2, Absatz 9,), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der meteorologischen Situation;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Paragraph 2, Absatz 8,);
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Anhang römisch IV Ziffer eins bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals abweichend von Absatz eins, am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden.
  4. Absatz 3 aErgibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß Paragraph 9 a, zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  5. Absatz 4Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.
  6. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  7. Absatz 6Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Absatz 2, Ziffer 4,) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  8. Absatz 7Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff
    1. Ziffer eins
      bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
    3. Ziffer 3
      die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Absatz 2, Ziffer 4,) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (Paragraph 9 a, Absatz 2,) auftritt und
    4. Ziffer 4
      sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.
  9. Absatz 8Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß Paragraph 4, für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 7,) ausweist.
  10. Absatz 9Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076047