Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.03.2006

Text

Paragraph 13,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
    1. Litera a
      einen Fremden geheiratet,
    2. Litera b
      gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. Litera c
      während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. Ziffer 2
    er seither Fremder ist;
  3. Ziffer 3
    die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. Ziffer 4
    er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.