Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,
Text
§ 13.Paragraph 13,
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
einen Fremden geheiratet,
gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.