Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
BGBl.Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,
Paragraph 11
23.03.2006
31.12.2009
Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.