Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 11,

Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.