Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsmeldungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsJeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ende dieses Jahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmals spätestens am 31. März 2006 für das Jahr 2005 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Absatz 2, anzuwenden. Der Meldung ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen.
  2. Absatz eins aWird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.
  4. Absatz 3Erstattet ein Inhaber keine Meldung gemäß Absatz eins, oder Paragraph 12,, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Inhaber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40076015