Handels- und Verkehrsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921,
Artikel 5
22.04.1920
Von Waren, die durch die Gebiete einer der vertragschließenden Teile aus oder nach Gebieten des anderen Teiles, sei es unmittelbar, sei es nach erfolgter Umladung oder Lagerung, durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.