Handels- und Verkehrsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921,
Artikel 4
22.04.1920
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.