Kurztitel

Handels- und Verkehrsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.04.1920

Text

Artikel 4.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.