Kurztitel

Handels- und Verkehrsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1921

Text

Artikel 3.

Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.