Handels- und Verkehrsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1922,
Artikel 3
30.12.1921
Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.