Kurztitel
Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1986Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1986,
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Brückenstraße;
die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte des Kellergeschosses gelegenen Räume sowie alle Verbindungswege;
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der Abfertigungshalle, den Raum zwischen der Abfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden Räume an der Südwestseite des Dienstgebäudes;
im Kellergeschoß an der Südostseite die drei Räume neben dem Heizraum.