Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

11.07.2007

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
  2. Absatz 2,Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 5, nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, einhält.
  3. Absatz 3,Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, zu erstellen.
  4. Absatz 4,Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß Paragraph 36, bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, beantragt wird.
  5. Absatz 5,Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
  7. Absatz 7,Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen 8 a und 8 b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
  9. Absatz 9,Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
    1. Ziffer eins
      in Gebäuden oder
    2. Ziffer 2
      auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
    gegeben.

Schlagworte

Sammelsystem, Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40075959