Absatz eins,Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
- Ziffer einsdie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54 und
- Ziffer 2die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51, 53, Absatz 2, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
nicht berührt.