Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

11.07.2007

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

Paragraph 60,

  1. Absatz einsWer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Bis zur Errichtung eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.
  2. Absatz 2Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.
  3. Absatz 3Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
  4. Absatz 4Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Verbrennungsanlage, Energiebilanz

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40075953