(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,
ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.