Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
- Ziffer einsein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten
- Litera ader Abfallersterzeuger (Absatz eins a, Ziffer eins bis 4 und 10) und
- Litera bder Abfallsammler und -behandler (Absatz eins a,) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
- Ziffer 2ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins und 69 Absatz eins und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Ziffer 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.