Absatz einsStudierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
- Ziffer einsnach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften unter den gemäß Absatz 2, vorgesehenen Adaptierungen fortzusetzen, oder
- Ziffer 2ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.