Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
BG
Paragraph 74
01.10.2007
30.09.2017
HG
72/02 Studienrecht allgemein
Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.
31.08.2017
20004626
NOR40075845