Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,
Paragraph 67
01.10.2007
30.09.2010
Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß Paragraph 65, Absatz eins und 2 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.