Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Akademische Grade, Nostrifizierung

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, darf der im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrad festgelegt werden, der nach Absolvieren solcher Hochschullehrgänge zu verleihen ist, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Absatz 2,Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Credits umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075835